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   RG, 09.06.1925 - III 322/24   

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https://dejure.org/1925,142
RG, 09.06.1925 - III 322/24 (https://dejure.org/1925,142)
RG, Entscheidung vom 09.06.1925 - III 322/24 (https://dejure.org/1925,142)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1925 - III 322/24 (https://dejure.org/1925,142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welche Pflichten legt eine in einem Tarifvertrag enthaltene Vereinbarung, nach welcher bei Lohnstreitigkeiten die Anwendung wirtschaftlicher Kampfmittel ausgeschlossen sein soll, den Tarifvertragsparteien auf? 2. Ist passive Resistenz ein mit einer solchen Abrede ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 105
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Beispielsweise sind schuldrechtliche Wiedereinstellungsklauseln und Maßregelungsverbote zugunsten der Außenseiter nach beendetem Streik seit jeher praktiziert und auch vom Reichsgericht und Reichsarbeitsgericht für gültig gehalten worden (vgl. RGZ 111, 105 [107]; RGZ 111, 166 [177]; RAG ARS 6, 151 [156] mit zustimmender Anmerkung von Nipperdey; RAG ARS 9, 65 [71]; vgl. auch statt aller Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl., Bd. II, 1957, S. 513 zu Fußnote 38 mit weiteren Nachweisen); das gleiche gilt für sog. Außenseiterklauseln (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. II, 2. Aufl., 1959, S. 339).
  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Streitaktionen sind nur nach den Regeln eines fairen Arbeitskampfs erlaubt, wie sie jeden Streik beherrschen müssen (vgl BVerfGE 38, 281, 307ff; 38, 386, 393; auch BAGE (GrS) 20, 175, 195; 23, 292, 306 mit Nachw; ähnlich schon RGZ 104, 327, 330; 111, 105, 112; vgl dazu auch Zöllner, in Festschrift für Bötticher 1969, 427ff; Wlotzke-Volze in Soergel, BGB 10. Aufl Rdn 125 vor § 611).
  • BAG, 17.07.1970 - 3 AZR 423/69

    Zurückhaltung der Arbeitskraft bei einer schwangeren Arbeitnehmerin -

    3 Manche nehmen an, das bewußte Zuruckhalten der Arbeitsleistung sei ein Fall der Schlechtleistung und deshalb rönne daraus ebenfalls keine Lohnminderung hergeleitet werden (vgl« Nikisch, aaO, § 27 V 1 S 300 zu Fußnote 46, S£au~ dinger-Nipperdey-Neumann, aaO, § 611 Bern« 144)" Ob das so allgemein zutrifft, erscheint dem Senat zweifelhaft" Fassive Resistenz steht der Nichtleistung von Arbeit vielfach aher als die Schlechtleistung, denn ver seine Arbeit zuruckhalt, strengt sich m dem Teil, m dem er zuruckhalt, gerade nicht an, insoweit arbeitet er nicht Von aemjenigen dagegen, der schlecht gearbeitet hat, wird manvielfach sagen können, daß er sich - körperlich oder geistig - ange- strongt hat, man wirft ihm vielfach nicht unterbliebene Arbeitsquantitat, sondern lediglich fehlende Arbeitsqualitat vor ( m diesem Sinne auch RGZ 111, 105 [112], worauf sich Neumann in Staudmger-Nippeidey-Neumann, aaO, § 611 Bern« 144 zu Unrecht beruft).
  • OLG Köln, 13.11.1975 - 7 U 43/75

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Folgen eines "Bummelstreiks" auf

    Wer den offenen Kampf meidet und seine Aktionen verschleiert, bedient sich unlauterer Mittel, weil er dem Arbeitgeber die Möglichkeit nimmt, rechtzeitig die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und weil er ihm die sichere Feststellung, wer "bummelt" und wer ordnungsgemäß arbeitet, erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht (RGZ 111, 105 (112) und OLG Celle a.a.O.).
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